OLG Graz 1Bs142/26f

1Bs142/26fCorte d'appello6 lug 2026

Testo completo

OLG Graz 1Bs142/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0010BS00142.26F.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 6. Juli 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Sigl über die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ **- 102, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft werden gemäß § 20 Abs 3 StGB EUR 19.653,65 für verfallen erklärt und A* zur Zahlung verpflichtet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen schöffengerichtlichen Urteil wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls „teils“ durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3, „teils“ 15 StGB (Punkt A. und B.2) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (Punkt B.1) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 3 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 13. Oktober 2025, 21:03 Uhr, bis zum 16. März 2026, 11.48 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Vom Ausspruch eines Verfalls gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde im Tenor abgesehen (siehe dazu jedoch Fuchs/Tipold in WK StPO § 443 Rz 5 ff, 19 mwN).

Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurden die im Urteil angeführten Gegenstände (US 4) eingezogen (vgl in diesem Zusammenhang die ON 101, 6 iVm RIS-Justiz RS0088201 [T11, T14, T18]).

Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A*

Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 5 bis 15 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 99; ON 104) – zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe. Angestrebt wird eine höhere unbedingte Freiheitsstrafe und der Ausspruch eines Verfallsbetrags, der den Vermögenswerten, die der Angeklagte durch seine Straftaten erlangt hat, entspricht.

Der Angeklagte begehrt mit seiner lediglich (zur Relevanz RIS-Justiz RS0100395) wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldeten und ausgeführten Berufung (ON 100, ON 103) eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.

Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2026 das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als berechtigt.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Mit Blick auf die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall (US 5 [siehe auch RIS-Justiz RS0134000]) ist bereits das Erstgericht zutreffend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünfzehn Jahre (§ 130 Abs 3 iVm § 39 Abs 1 StGB) ausgegangen.

Erschwerend sind das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Vorstrafen in der Slowakei, Polen und Tschechien wegen einschlägiger Vermögensdelinquenz (Position 5., 6. und 7. der ON 87.2) und Fälschung von Zahlungsmitteln (Position 3. der ON 87.2 [vgl RIS-Justiz RS0091955]; § 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 Abs 1 StGB siehe RIS-Justiz RS0091527 [T3]), die mehrfache Qualifikation des Diebstahls (vgl RIS-Justiz RS0100027 [T1], RS0091058, RS0116020 [T3]), die die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB übersteigende Anzahl der Tatwiederholungen (RIS-Justiz RS0091375 [T 6]), die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773) und das geplante, grenzüberschreitende Agieren (OLG Graz, AZ 10 Bs 85/25p [US 6]) zu werten. Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) ist ferner der rasche Rückfall (Riffel, WK² § 33 Rz 11; RIS-Justiz RS0091200) nach seiner Haftentlassung am 2. Oktober 2025 zu werten (US 5).

Mildernd ist hingegen, dass es teilweise beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) und der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, das auch wesentlich der Wahrheitsfindung dienlich war (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), sohin diesen Milderungsgrund verstärkt (Riffel, WK2 § 34 Rz 38). Angesichts der Bereitwilligkeit des Angeklagten zur gemeinsamen Tatbegehung zur Finanzierung seiner Drogen- und Spielsucht liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB nicht vor (OLG Wien, AZ 23 Bs 22/25s), zumal allein der Umstand, dass die Initiative zur Tat von einem Dritten ausgegangenen ist, diesen Milderungsgrund (noch) nicht herstellt (RIS-Justiz RS0091567). Die durch die Einnahme von Drogen herabgesetzte Hemmschwelle zur Tatbeteiligung war selbstverschuldet und somit nicht als mildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu werten (RIS-Justiz RS0091261), zumal ihm die Wirkung auch durchaus bekannt war (ON 67, 4; vgl auch Riffel, WK² § 35 Rz 4 ff). Aus der Suchtmittelergebenheit und dem damit verbundenen Bedarf an finanziellen Mitteln zur Finanzierung können im Übrigen keine mildernden Umstände abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0091231, RS0087417 [T9, T17]), zumal der Angeklagte damit auch andere Interessen bediente („Ich kann nur sagen, dass das Geld das ich bekommen habe, das habe ich wiederum verwendet um damit zu spielen oder Drogen zu kaufen.“ [ON 101, 5]).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Strafbemessung zu beachtenden Zwecke der General- und Spezialprävention, insbesondere auf Grund der geständigen Verantwortung, die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und keiner Korrektur zugänglich.

Über den Verfall ist - vom hier nicht vorliegenden Fall eines selbständigen Verfahrens (§§ 445 ff StPO) abgesehen - gemäß § 443 Abs 1 StPO inhaltlich im Strafurteil zu entscheiden. Im Unterschied zum selbständigen Verfahren ist für die Entscheidung im Strafverfahren ein besonderer Antrag des Anklägers auf Verfall nicht vorgesehen. Die Anklage wegen einer bestimmten Tat verpflichtet das Gericht vielmehr von Amts wegen auch über alle vermögensrechtlichen Anordnungen (hier: Wertersatzverfall) zu entscheiden, die unmittelbar von der Begehung der angeklagten Straftat abhängen. Ein gesonderter Antrag des Anklägers auf einen Verfallsausspruch hat ebenso wenig zu erfolgen wie ein besonderer Antrag des Anklägers zur Strafart oder zur Strafbemessung (vgl § 255 Abs 1 letzter Satz StPO); ein trotzdem gestellter Antrag ist daher für den Prozessgegenstand rechtlich irrelevant. Zudem besteht keine betragsmäßige Bindung an einen etwaigen Antrag des Anklägers (RIS-Justiz RS0131562). Eine negative Entscheidung über den Verfall ist daher mangels eigenem Prozessgegenstand nicht in den Spruch aufzunehmen, sondern findet sich (lediglich) in den Entscheidungsgründen (Fuchs/Tipold in WK StPO § 443 Rz 5 ff, 19 mwN). Nur im Falle der - hier nicht vorliegenden - notwendigen Antragstellung des Anklägers bei einem Verfall, der sich nicht unmittelbar auf die Straftat gründet, bildet der Verfallsausspruch einen eigenen Prozessgegenstand (Fuchs/Tipold, aaO Rz 20 iVm 13; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 5/25k; OLG Graz, AZ 1 Bs 39/26h).

Im kollegialgerichtlichen Verfahren kann die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter die übrigen (nicht die Anlasstat betreffenden) gesetzlichen Voraussetzungen der vermögensrechtlichen Anordnungen (hier: Verfall) wie auch die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen mit Nichtigkeitsbeschwerde iSd § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall (iVm Z 2 bis 5 und 5a) StPO, darüber hinaus die Tatsachengrundlage für diese übrigen Merkmale auch umfassend mit Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) auch in tatsächlicher Hinsicht angefochten werden (Fuchs/Tipold, aaO Rz 66 ff mwN; vgl RIS-Justiz RS0114233; Stiebellehner in Lik-StPO § 443 Rz 19 f; OLG Wien, AZ 23 Bs 183/24s). Das Berufungsgericht ist bezüglich dieser weiteren Sanktionsvoraussetzungen volle zweite Tatsacheninstanz (OLG Graz, AZ 1 Bs 137/22i). Das Berufungsgericht hat somit auf der Basis der Feststellungen zu den für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen (vgl § 295 Abs 1 erster Satz StPO) unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und allenfalls nach Durchführung zusätzlicher Erhebungen eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung über die vermögensrechtliche Anordnung zu schaffen und einen eigenständigen Ausspruch über diese unter rechtsrichtiger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen zu treffen (13 Os 1/21b [13 Os 2/21z] mwN).

Dem Verfall unterliegen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB). Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte (§ 20 Abs 2 StGB). Der Ersatzwert verkörpert den ursprünglichen Tatlohn bzw die ursprüngliche Tatbeute, wenn er durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diese Vermögenswerte rückführbar ist (12 Os 112/15k; L/St/​Stricker, StGB5 § 20 Rz 10). Soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB). § 20 Abs 1 StGB umschreibt somit den Grundtyp des gegenstandsbezogenen Verfalls, der sich zufolge § 20 Abs 2 StGB auch auf Nutzungen und Ersatzwerte erstreckt. Der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB erfasst hingegen jene Fälle, in denen der Verfall nach § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht durchführbar ist (EBRV 918 BlgNR 24. GP 7 f) und ist daher personenbezogen.

„Erlangen“ iSd § 20 Abs 1 StGB bedeutet, dass der Täter einen Vermögenswert in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und ihn wirtschaftlich ausnutzen kann (RIS-Justiz RS0134603). Der Vermögensvorteil muss ihm also wirtschaftlich zu Gute kommen (RIS-Justiz RS0134603). Nicht erlangt hat ein Täter den Vermögenswert, wenn er ihn nur kurzzeitig und vorübergehend innehat, etwa zu Transportzwecken, oder weil er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der faktischen und wirtschaftlichen Mitverfügungsmacht (zB übergeordneter Kontroll- und Dispositionsbefugnis) von anderen Tatbeteiligten (als bloßen Durchgangserwerb) weiterzugeben hat, weil es insofern an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt. Es ist letztlich zu berücksichtigen, wie eigenständig der Täter mit dem Gut verfahren durfte (11 Os 127/23w). Dass sich der Täter durch das Erlangen der Vermögenswerte auch unrechtmäßig bereichert hat, ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0133116). Durch die Begehung einer strafbaren Handlung (§ 20 Abs 1 zweiter Fall StGB) hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (RIS-Justiz RS0132346).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (US 10) musste A* die Tatbeute (im Gesamtwert von EUR 136.405,79) an die übrigen Täter abliefern, wobei er für die Begehung der Taten entweder einen Teil der Beute, teilweise unterschiedliche Geldbeträge und teilweise Drogen erhielt. Lediglich die Höhe der dem Angeklagten zugekommenen Vermögenswerten konnte das Erstgericht nicht feststellen (US 10 f). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der Staatsanwaltschaft – mit der Ausnahme, dass gar kein Vorgehen nach § 20a Abs 3 StGB vorlag – zuzustimmen, dass das Erstgericht – mangels Sicherstellung der nach § 20 Abs 1 und Abs 2 StGB unterliegenden Vermögenswerten – zum Ausspruch eines Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB verpflichtet gewesen wäre. Steht nämlich – wie hier – die Erlangung von Vermögenswerten iSd § 20 Abs 1 bzw. Abs 2 StGB fest, kann aber der Umfang dieser Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, dann hat das Gericht diesen Umfang nach seiner Überzeugung festzusetzen (§ 20 Abs 4 StGB; OLG Wien, AZ 20 Bs 287/24p). Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf die Höhe der Vermögenswerte, nicht aber auf die Tatsache, dass vom Verfall erfasste Vermögenswerte vorhanden sind (L/St/​Stricker, aaO Rz 13).

Ausgehend von einer festgestellten (US 1 ff) Gesamtschadenssumme von EUR 136.405,79, wobei der Angeklagte laut den Feststellungen zu Faktum A.1 (US 6 [Schaden EUR 800,00]), zu Faktum A.2 und Faktum B. (US 6 [Schaden EUR 1.050,00]) sowie zu Faktum A.15 (US 10 [Schaden EUR 17.803,65]) die Taten allein beging und auf die Frage, was generell mit den gestohlenen Gütern geschah, angab, er habe alles für Drogen ausgegeben (ON 63.7, 17), sowie unter Bedachtnahme auf seine Angaben in der Berufungsverhandlung, entspricht ein Wertersatzverfall von EUR 19.653,65, der mit dem vom Angeklagten allein zu vertretenden und lediglich rund einem Sechstel des Gesamtschadens entsprechenden Schaden korreliert, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (L/St/Stricker, aaO Rz 13) dem Wert des Erlangten und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass der Angeklagte eine Aufteilung „50:50“ verneinte (ON 101, 5).

Gründe für ein Absehen vom Verfall liegen nicht vor (§ 20a StGB). Die Vermögenslosigkeit des Angeklagten stellt nach herrschender Auffassung keinen Anwendungsbereich des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar. Denn die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung bezieht sich allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht jedoch auf eine geringe Wahrscheinlichkeit der erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden (§ 408 f StPO) Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts (RIS-Justiz RS0131561).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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