OLG Graz 9Bs121/26a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00121.26A.0706.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richterinnen Maga. SchadenbauerPichler und Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB über den Einspruch und die Berufung des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Leoben vom 4. Februar 2026, GZ **34, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Einspruch und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte in seiner Abwesenheit (§ 427 Abs 1 StPO) des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt, hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. Februar 2026 und das Abwesenheitsurteil, das eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wurden dem Angeklagten mitsamt einer Übersetzung in die ungarische Sprache am 13. März 2026 zugestellt (Rückschein bei ON 34).
In einem mit 24. März 2026 datierten und an das Erstgericht übermittelten Schreiben erklärt der Angeklagte, dass er gegen das Urteil Einspruch erhebe, weil er durch eine Erkrankung von der Teilnahme an der Verhandlung abgehalten worden sei. Er bringt ferner vor, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe und einen Freispruch beantrage. Das Schreiben wurde laut Poststempel am 2. April 2026 aufgegeben.
Die Oberstaatsanwaltschaft wies in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21. April 2026 darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei, weshalb auch die unter einem erfolgte Anmeldung der Berufung verspätet sei.
Die Stellungnahme wurde dem Angeklagten zur Äußerung übermittelt. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist langte keine Äußerung ein.
Der Einspruch und die Berufung sind unzulässig.
Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil kann der Angeklagte beim Landesgericht innerhalb von 14 Tagen ab Urteilszustellung Einspruch erheben. Die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil kann auch nach Ablauf der dreitägigen Anmeldungsfrist (§ 489 Abs 1 iVm § 466 Abs 1 erster Satz StPO) zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden (§ 427 Abs 3 StPO; Bauer, WK StPO § 427 Rz 17).
Im vorliegenden Fall endete die 14tägige Frist für die Erhebung des Einspruchs und die damit verbundene Berufungsanmeldung mit Ablauf des 27. März 2026. Der erst am 2. April 2026 zur Post gegebene Einspruch erweist sich damit als verspätet. Sowohl der Einspruch als auch die Berufung sind daher zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 SstPO.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 427 Abs 3 sechster Satz StPO (Bauer, WKStPO § 427 Rz 23).