OLG Graz 9Bs162/26f

9Bs162/26fCorte d'appello6 lug 2026

Testo completo

OLG Graz 9Bs162/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00162.26F.0706.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 11. Mai 2026, GZ **29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. September 2016, AZ B*, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zur Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gleichzeitig erfolgte zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt der Widerruf der bedingten Nachsicht eines achtmonatigen Freiheitsstrafenteils.

Der Einweisung lag zugrunde, dass der Untergebrachte die Taten unter dem Einfluss einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und dissozialen Anteilen, einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/schädlicher Gebrauch und einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch, begangen hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er unter deren Einfluss weitere gefährliche Drohungen mit dem Tod oder schwere (erkennbar gemeint „schwer“ iSd § 84 Abs 1 StGB) Körperverletzungen begehen wird (Urteil B* des Landesgerichts Eisenstadt, S 5).

Die Strafzeit ist seit 30. Oktober 2017 verbüßt (§ 24 Abs 1 StGB). Am 20. März 2020 wurde der Untergebrachte zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und gegen Weisungen aus der Maßnahme bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2021 widerrufen. Seither befindet sich der Untergebrachte wieder im Maßnahmenvollzug, wobei die Maßnahme seit 20. Jänner 2022 in der Justizanstalt GrazKarlau vollzogen wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) anlässlich der amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Anhörung des Untergebrachten am 13. Jänner 2026 (ON 16) und Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens vom 28. März 2026 (ON 25) unter Berücksichtigung forensischer Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der Justizanstalt GrazKarlau (ON 23 und 28) aus, dass die strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die einweisungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen und dissozialen Anteilen sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch) unvermindert fortbestehe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Untergebrachte ohne hinreichend strukturierte und kontrollierende Umgebung unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden chronifizierten psychischen Störung in absehbarer Zukunft mit dem einweisungsrelevanten Delikt vergleichbare Taten, konkret gefährliche Drohung, Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt, begehen werde. Aufgrund eines Rückschritts durch Abbruch einer Unterbrechung der Unterbringung im Dezember 2025 und wegen des Substanzmissbrauchs, der mangelnden Einsichtsfähigkeit und der oppositionellen Haltung des Untergebrachten gegenüber Weisungen bestehe derzeit keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit außerhalb der Unterbringung hintanzuhalten. Diese Annahmen begründete das Erstgericht mit dem Inhalt der forensischen Stellungnahmen, des aktuellen psychologischen Gutachtens und der psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2023 und 2025.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, in der er zusammengefasst vorbringt, dass die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung nicht gegeben seien (ON 30.1).

Die Beschwerde ist im Umfang des implizierten Kassationsbegehrens berechtigt.

Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrechterhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und diese außerhalb des forensischtherapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 5 ff).

Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 oder 2 StGB abgelehnt wird, muss demnach begründete Annahmen mit Sachverhaltsbezug enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin besteht. Zusätzlich zur Verwirklichung einer auch nach aktuellem Recht unterbringungstauglichen Anlasstat setzt die Aufrechterhaltung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme sohin das weitere Vorliegen der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die hohe Wahrscheinlichkeit, der Untergebrachte werde unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft eine unterbringungstaugliche Prognosetat mit schweren Folgen (im konkreten Fall eine solche nach § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB) begehen und die Unmöglichkeit, die Gefährlichkeit außerhalb des forensischtherapeutischen Zentrums hintanzuhalten, voraus (11 Os 80/23h mwN).

Zusammengefasst wäre der Untergebrachte daher jedenfalls bedingt (§ 47 Abs 1 erster Satz StGB) aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB zu entlassen, wenn

Ein die bedingte Entlassung ablehnender Beschluss ist demnach (unter anderem) dann rechtsfehlerhaft, wenn die aus den gesetzlich genannten Erkenntnisquellen (§ 47 Abs 2 StGB) gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Untergebrachte werde eine oder mehrere unterbringungstaugliche Prognosetaten begehen, als willkürlich erscheinen lässt (13 Os 116/24v).

Im vorliegenden Fall gibt das Erstgericht zwar den Inhalt der Gutachten und forensischen Stellungnahmen detailliert wieder, legt aber nicht dar, weshalb es ungeachtet der in der Entscheidung zitierten Ausführungen der Sachverständigen Maga. C*, MA im Gutachten vom 28. März 2026 (ON 24), wonach beim Untergebrachten aufgrund der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung aktuell nur mehr ein „höchstens moderat erhöhtes Rückfallsrisiko“ bestehe, welches durch die nunmehr begonnene medikamentöse Behandlung gegen ADHS innerhalb strukturierter Rahmenbedingungen sogar noch weiter auf ein moderates Rückfallsrisiko gesenkt werde (ON 24 S 32 f), nach wie vor von der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung von Prognosetaten ausgeht. Ferner setzte sich das Erstgericht auch damit nicht auseinander, dass die Sachverständige zum Schluss gelangte, dass die dem Untergebrachten bisher attestierte und nach der früheren Rechtslage als geistige und seelische Abartigkeit höheren Grades beurteilte Persönlichkeitsstörung auf eine medikamentös gut behandelbare (schwere) AufmerksamkeitsDefizitStörung (ADHS) zurückzuführen ist (ON 24 S 29 ff), weshalb abzuklären ist, ob es sich dabei überhaupt um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung iSd § 21 Abs 1 StGB handelt.

Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zu verweisen.

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