OLG Linz 7Bs62/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00062.25D.0709.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 21. Februar 2025, GZ Hv*-105, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und des Verteidigers Mag. Huber, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf 20 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (zu A./II./) und Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu A./I./) sowie der falschen Beweisaussage nach§§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB (zu A./III./ und B./) schuldig erkannt und dafür – soweit hier von Relevanz – unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat sie am 2. Juli 2024 in **
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.76) und fristgerecht ausgeführte(ON 115) Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, mit der sie eine Erhöhung derselben anstrebt
Die Angeklagte hat Gegenausführungen dazu erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 42 im Bs-Akt).
Die Berufung ist jedoch berechtigt.
Das Erstgericht hat bei der Strafzumessung den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), deren teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1Z 17 StGB) und den Umstand, dass es hinsichtlich der Bestimmung zur falschen Beweisaussage jeweils beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), als mildernd berücksichtigt; erschwerend wertete es das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Ein auch die subjektive Tatseite umfassendes und rechtswidriges Handeln einräumendes (vgl RIS-Justiz RS0101781, RS0091585; Riffel in WK-StGB² § 34 Rz 38) Geständnis ist jedoch weder in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte (die Angeklagte sprach zuletzt von einem „Unfall“ [ON 104.1, 4] und berief sich der Sache nach auf [von den Geschworenen in der Zusatzfrage allerdings verneinte] Notwehr [ON 17.2, 5; ON 59.3, 3 f; ON 100, 4 ff]) noch hinsichtlich des Versuchs der Bestimmung zur falschen Beweisaussage (der von der Angeklagten, soweit sie sich dazu geäußert hat, gänzlich in Abrede gestellt wurde [ON 100, 11]) zu erkennen.
Dafür ist entgegen den erstgerichtlichen Erwägungen § 35 StGB zusätzlich mildernd zu berücksichtigen. Die beigezogene Sachverständige hat für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 bis 1,51 ‰ errechnet und auf die dadurch herabgesetzte Steuerungsfähigkeit hingewiesen (ON 53, 36). Umstände, die den Alkoholkonsum der Angeklagten, die nicht um eine Aggressionsneigung im berauschten Zustand wissen musste, in einem Maße vorwerfbar erscheinen lassen, dass die dadurch bedingte Herabsetzung des Schuldvorwurfs aufgewogen würde (vgl RIS-Justiz RS0091056), sind dem Urteil und auch dem in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismaterial nicht zu entnehmen.
Erschwerend kommt jedoch (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot[11 Os 47/25h {Rz 12}]) die Verwendung von Waffen (im funktionalen Sinn: RIS-Justiz RS0093928, RS0134002) zur Ausführung der Angriffe auf C* hinzu (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Daran ändert auch nichts, dass dies nicht – wie in den Gegenausführungen zur Berufung argumentiert – gleichsam von langer Hand geplant war, wurden sie doch jedenfalls bewusst eingesetzt.
Zutreffend reklamiert die Staatsanwaltschaft des Weiteren die ergänzende Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation der von Punkt A./II./ des Schuldspruchs erfassten Verletzung als schwer (vgl ON 100, 64 f; 13 Os 45/26f [Rz 20]; Riffel aaO § 32 Rz 69; vgl auch Burgstaller/ Schütz in WK-StGB² § 84 Rz 29).
Die Erschwerungsgründe des § 33 Abs 1 Z 6 und Abs 2 Z 5 StGB wurden dagegen zu Recht nicht herangezogen. Die von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen werden im Einzelfall von anderen Strafzumessungsgründen, namentlich dem Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen (zur Wiederholung der Angriffe) und dem Einsatz der Waffen (zur dadurch begründeten brutalen Vorgehensweise) abgedeckt. Ein darüber hinausgehend grausames oder qualvolles Vorgehen oder außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt ist nicht auszumachen.
Allerdings steigern die konkreten Tatmodalitäten den Handlungsunwert und damit den allgemeinen Schuldgehalt (§ 32 Abs 3 StGB).
In Anbetracht dieser Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht nahe der Strafuntergrenze von einem Jahr (§ 84 Abs 4 iVm § 39a Abs 2 Z 3 StGB) festgelegte Freiheitsstrafe tatsächlich (etwas) zu gering bemessen. (Erst) Eine solche von 20 Monaten entspricht der Tat- und Täterschuld.
Dagegen genügt die von der Berufungswerberin ohnehin nicht in Zweifel gezogene (aber auch nicht dezidiert von der Anfechtung ausgenommene [vgl Ratz in WK-StPO § 295 Rz 8; RIS-Justiz RS0117216 {T8}]) bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) mit Blick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und die Begleitumstände der Tat sowohl spezial- als auch generalpräventiven Bedürfnissen.
Demgemäß waren die Freiheitsstrafe entsprechend zu erhöhen und die Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten (§ 390a Abs 1 StPO).