OGH 5Ob108/25f

5Ob108/25fTribunale superiore14 lug 2026

Testo completo

OGH 5Ob108/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00108.25F.0714.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. WeixelbraunMohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S* H*, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 15. Mai 2025, AZ 1 R 17/25t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Die Antragstellerin begehrt aufgrund eines Schenkungsvertrags die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ob Anteilen an einer Liegenschaft. Die Antragstellerin legte dazu neben dem Schenkungsvertrag vom 21. 12. 2023 auch ein beglaubigt unterfertigtes Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vor, wonach am Tag der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers hinsichtlich des Schenkungsvertrags bestanden hätten.

[2]Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[3]Für den Geschenkgeber sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ein Erwachsenenvertreter aufrecht bestellt gewesen. Es bestünden daher trotz des vorliegenden psychiatrischen Privatgutachtens begründete Bedenken an dessen Verfügungsfähigkeit.

[4]Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

[5]Für den Geschenkgeber bestehe seit dem 17. 6. 2020 eine gesetzliche Erwachsenenvertretung (unter anderem) bei der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten. Erwachsenenvertreterin sei die Antragstellerin. Diese Erwachsenenvertretung sei erst am 13. 6. 2023, also rund ein halbes Jahr vor Abschluss des Schenkungsvertrags erneuert worden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien im Fall der Bestellung eines Sachwalters, nunmehr Erwachsenenvertreters, Bedenken an der Verfügungsfähigkeit iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG indiziert, wenn (dessen Wirkungsbereich das jeweilige Rechtsgeschäft umfasse und) der Verfügungsakt innerhalb eines Jahres vor der Bestellung liege. Dass der an der Errichtung des Rechtsgeschäfts beteiligte Rechtsanwalt oder Notar keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit gehabt habe, beseitige die durch dieses Indiz begründeten Bedenken nicht.

[6]Letztlich handle es sich aber immer um eine konkrete Einzelfallentscheidung, die das Entscheidungsorgan unter Ausübung seines Ermessensspielraums zu treffen habe. Im vorliegenden Fall stünde dem Umstand der relativ zeitnahen Erneuerung der Erwachsenenvertretung ein Privatgutachten gegenüber, das von der Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers betreffend Unterfertigung des Schenkungsvertrags ausgehe. Dieses Privatgutachten belege sohin einen grundsätzlich möglichen lichten Moment. Dass dieses lucidum intervallum genau am Tag der Unterfertigung des Schenkungsvertrags vorgelegen und durch eine Sachverständige bestätigt worden sei, sei allerdings fragwürdig. Sollte eine Erwachsenenvertretung entgegen der Einschätzung des Pflegschaftsgerichts tatsächlich nicht notwendig sein, sei nicht verständlich, warum diese weiter aufrecht sei und offenbar auch belassen werden solle. Aus dem Privatgutachten lasse sich zudem nicht ableiten, wie lange die Untersuchung des Betroffenen gedauert habe, welche Unterlagen der Sachverständigen zur Verfügung gestanden seien und was ihr genauer Gutachtensauftrag gewesen sei. Die Sachverständige spreche auch nur von einem Schenkungsvertrag über die Liegenschaftsanteile des Betroffenen (dessen Bedeutung er verstehen könne), der unterfertigte Schenkungsvertrag beinhalte aber noch weitere Regelungen wie den Ausschluss der Schenkungsanrechnung auf den Pflichtteil, zu denen die Sachverständige nicht explizit Stellung genommen habe.

[7]Das Grundbuchsgericht habe keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit zu treffen, maßgeblich sei vielmehr, ob – wie in der vorliegenden Konstellation – aus beachtlichen Gründen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit eines Vertragsteils bestünden. Gegebenenfalls sei das Grundbuchsgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die begehrte Grundbuchshandlung zu verweigern und die Frage, ob der Vertrag zu Recht bestehe und eine geeignete Grundlage für die Grundbuchshandlung bilde, dem Streitrichter zu überlassen.

[8]Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[9]Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf; dieser ist daher zurückzuweisen.

[10]1. Nach § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, vorhanden ist.

[11]Bei der Prüfung dieser Eintragungsvoraussetzung ist nur auf das allfällige Vorliegen „gegründeter Bedenken“ abzustellen. Für das Versagen der Eintragungsbewilligung reicht es daher aus, dass die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist. Eine endgültige Wirksamkeitsprüfung hat nicht stattzufinden (5 Ob 33/25a; RS0107975; RS0060604 [T23]).

[12]Im Grundbuchsverfahren als einem reinen Aktenverfahren kommt eine Beweisaufnahme durch Zeugen, Sachverständige oder persönlichen Augenschein nicht in Betracht (5 Ob 156/23m). Da dem Grundbuchsgericht somit Beweisaufnahmen verwehrt sind, muss mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung von „Bedenken“ iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslangen gefunden werden (5 Ob 33/25a; RS0107975 [T4]).

[13]2. Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorgans (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können (RS0007208 [T1]; RS0060644).

[14]Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG können sich sowohl aus dem amtlichen als auch dem privaten Wissen des Grundbuchsrichters ergeben, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist (5 Ob 145/19p; 5 Ob 156/23m; RS0060632; vgl auch RS0106932). Entsprechende Verdachtsmomente sind etwa auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen (5 Ob 156/23m; RS0060632 [T1]). Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG bildet in diesem Sinn eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Grundbuchsrichter bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen hat (RS0040040).

[15]3. Die Frage, ob aus vorliegenden Urkunden iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG begründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten vorliegen, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls. Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken“ wird dem Grundbuchsgericht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor (5 Ob 33/25a; 5 Ob 156/23m; RS0060644 [T1, T3, T4]; RS0060604 [T18, T19]; RS0007208 [T2]). Nur eine grobe Fehlbeurteilung des Rekursgerichts könnte gemäß § 62 Abs 1 AußStrG an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (5 Ob 33/25a; vgl RS0007208 [T3]).

[16]4. Der Revisionsrekurs zeigt keine solche aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Ermessensüberschreitung durch das Rekursgericht auf.

[17]Ausgangspunkt der Erwägungen des Rekursgerichts ist der Umstand, dass für den Geschenkgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags eine – seit Jahren bestehende und erst rund ein halbes Jahr zuvor erneuerte – gesetzliche Erwachsenenvertretung bei der Verwaltung von Vermögen bestand. Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nun zwar grundsätzlich nicht eingeschränkt (§ 242 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG), vielmehr ist auch im Wirkungskreis der Erwachsenenvertretung für die Rechtswirksamkeit einer konkreten Rechtshandlung maßgebend, ob die betroffene Person im jeweiligen Einzelfall die erforderliche Handlungsfähigkeit aufweist (4 Ob 115/19v; 9 Ob 76/23a). Die Entscheidungsfähigkeit, auf der die Handlungs- und insbesondere die Geschäftsfähigkeit beruht, wird dabei bei Volljährigen gesetzlich vermutet (§ 24 Abs 2 ABGB; § 865 Abs 1 ABGB). Voraussetzung für die hier relevante gesetzliche Erwachsenenvertretung ist jedoch, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die derart gravierend ist, dass die betreffende (volljährige) Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 268 Abs 1 Z 1 ABGB; 5 Ob 145/19p). Für die konstitutive Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§§ 245 Abs 2, 270 ABGB) müssen diese Voraussetzungen durch ein ärztliches Zeugnis zumindest bescheinigt werden (§ 140h Abs 5 NO). Der Umstand, dass eine aufrechte Erwachsenenvertretung nicht unmittelbar die Einschränkung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach sich zieht, ändert daher nichts daran, dass Bedenken ob der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit objektiv zumindest nicht ausgeschlossen sind. Hier mag für dieses ärztliche Zeugnis zwar – wie in der Praxis üblich – ein bloßes Formular verwendet worden sein. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse aber nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen (§ 55 ÄrzteG).

[18]Das Rekursgericht hat diese Indizwirkung einer aufrechten Erwachsenenvertretung auch keineswegs schematisch damit gleichgesetzt, dass Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Geschenkgebers bestünden, sondern ausdrücklich betont, dass es sich um eine auf Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffende Ermessensentscheidung handle. Eben diese Umstände – der Abschluss eines Schenkungsvertrags mit der Erwachsenenvertreterin als Geschenknehmerin, Beiziehung einer Sachverständigen zur Bescheinigung der Geschäftsfähigkeit des Geschenkgebers am Tag der Unterfertigung des Schenkungsvertrags statt Beendigung der Erwachsenenvertretung oder Einholung der sonst erforderlichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (§ 258 Abs 4 iVm § 167 Abs 3 ABGB) und die dessen Aussagekraft relativierenden Aspekte des vorgelegten Privatgutachtens – sah das Rekursgericht nicht als geeignet an, die durch die bestehende Erwachsenenvertretung erweckten Zweifel auszuräumen.

[19]Dieses Ergebnis des Rekursgerichts steht auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur rückwirkenden Indizwirkung der Bestellung eines Sachwalters und nunmehr eines Erwachsenenvertreters im Einklang. Der Fachsenat hat zu der auch hier relevanten Frage, inwieweit nach der Rechtslage seit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG ein Eintragungshindernis begründen, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 94 Abs 1 GBG wegen der geänderten Rechtslage nicht entschieden enger auszulegen ist und auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG zurückgegriffen werden kann (5 Ob 145/19p [Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im zeitlichen Konnex mit der Errichtung]; 5 Ob 156/23m [Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung]). Nach dieser Rechtsprechung indiziert die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für einen Beteiligten eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit, die (maximal) ein Jahr vor dem Bestellungsakt bereits bestanden hat, sofern nicht konkrete Hinweise auf einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen (5 Ob 145/19p; RS0107975). Auch der Umstand, dass ein an der Vertragserrichtung mitwirkender Notar möglicherweise keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei hegte, schließt demnach solche Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG – ungeachtet seiner Prüfpflichten (§ 34 Abs 2 NO) – nicht schlechthin aus (5 Ob 156/23m; RS0060632 [T2]; RS0107975 [T9]). Diese Rechtsprechung zu der für den Zeitraum von einem Jahr rückwirkenden Indizwirkung der Bestellung eines Sachwalters und nunmehr eines Erwachsenenvertreters bzw des Eintritts des Vorsorgefalls, stieß und stößt zwar in der Literatur auf Kritik (etwa Rechberger, Glosse zu 5 Ob 145/19p, NZ 2020/82; Terlitza, Glosse zu 5 Ob 156/23m, NZ 2024/154; Uitz, Erwachsenenschutzrechtliche Vollmachten im Grundbuchsrecht (Teil II), iFamZ 2025, 200 [201 f], je mwN); hier ist allerdings kein solcher Fall der rückwirkenden Indizwirkung zu beurteilen, sondern das aufrechte Bestehen einer Erwachsenenvertretung zum Zeitpunkt der Liegenschaftstransaktion.

[20]Im Einzelfall ist es daher nicht korrekturbedürftig, dass das Rekursgericht die im reinen Akten- und Urkundenverfahren nur beschränkt prüfbaren Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Geschenkgebers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG wegen der zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses aufrechten gesetzlichen Erwachsenenvertretung trotz des vorgelegten Privatgutachtens als gegeben sah.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.