OGH 3Ob68/26k

3Ob68/26kTribunale superiore20 lug 2026

Testo completo

OGH 3Ob68/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00068.26K.0720.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, , vertreten durch die Dumarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. E GmbH, , und 2. EU, beide vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Niederlassung in Wien und Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenienten 1. D* GmbH, , und 2. Dipl.-Ing. M, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 1.104.550,13 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 6 R 142/25d-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1]Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der klagenden Vermieterin gegen die Beklagten, die in der Zeit zwischen November 2017 und Juni 2023 Büroflächen in einem Gesamtausmaß von rund 800 m² im Haus der Klägerin angemietet hatten. Die Klägerin begehrt den Ersatz der – näher aufgeschlüsselten – Kosten des Rückbaus der von der Beklagten vorgenommenen baulichen Änderungen im Bestandobjekt, der Kosten der Sanierung eines mangelhaft wiederhergestellten Deckenverschlusses sowie einer bei (von den Beklagten beauftragten) Bauarbeiten beschädigten Heizungsleitung, außerdem für die Zeit von August 2023 bis Februar 2025 ein Benützungsentgelt und die Feststellung der Haftung für nicht vorhersehbare Folgeschäden.

[2]Das Erstgericht stellte mit Teil- und Zwischenurteil die Klageforderung für die Kosten der Neuherstellung der mangelhaften Deckenergänzung als zu Recht bestehend und die – auf Investitionen in das Bestandobjekt gestützten – Gegenforderungen der Beklagten als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete die Beklagte insoweit zur Zahlung und wies das für diese Kosten erhobene Mehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren unbekämpft ab. Außerdem sprach es aus, dass das Klagebegehren in Bezug auf die Kosten des Rückbaus im ersten Obergeschoß dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Höhe dieser Kosten sowie über das geltend gemachte Benützungsentgelt behielt es der Endentscheidung vor.

[3]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dagegen nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage für nicht zulässig.

[4]Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5]1.1 Für die Behebung von Schäden sind nur angemessene Kosten bzw die objektiv notwendigen Behebungskosten ersatzfähig (vgl RS0115060). Dies gilt auch, wenn für die beabsichtigte Schadensbehebung das Deckungskapital begehrt wird (vgl RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]).

[6]1.2 Auf die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Behebungsaufwand für die Sanierung des Deckenverschlusses in Höhe von (nur) 39.000 EUR unter Zugrundelegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzt worden sei, geht die außerordentliche Revision nicht ein. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Berufungsgericht die in der Berufung erhobenen methodischen Einwände auch nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern näher dargelegt, weshalb der hier zu beurteilende Fall mit der Entscheidung zu 3 Ob 72/20i, in der eine Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO kein Thema war, nicht im Widerspruch steht. Die in diesem Zusammenhang behauptete Verweigerung des Rechtsschutzes, die mit den grundrechtlichen Vorgaben des Art 6 EMRK nicht zur Deckung zu bringen sei, ist nicht zu erkennen.

[7]1.3 Zum Behebungsaufwand für die beschädigte Heizungsleitung (3.012,70 EUR) sind beide Vorinstanzen übereinstimmend von einem schlüssigen Tatsachengeständnis der Beklagten ausgegangen. Ob ein solches Geständnis vorliegt, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078), die bei übereinstimmender Beurteilung der Vorinstanzen als (vom Berufungsgericht verneinter) Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl RS0040146).

[8]2. Gegen die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem die Gegenforderung unter Zugrundelegung der mietvertraglichen Regelung über bauliche Änderungen und Einbauten als nicht zu Recht bestehend festgestellt wurde, haben sich die Beklagten in ihrer Berufung nicht gewendet. Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573; RS0043480). Auch dazu ist der pauschale Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich mit den umfangreichen Ausführungen der Berufungsschrift nur unvollständig auseinandergesetzt, unzutreffend.

[9]3.1 Nach § 393 Abs 1 ZPO kann das Gericht über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, und zwar auch, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es somit erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt sind (vgl RS0040935; RS0122728; RS0040743).

[10]3.2 Mit der Begründung des Berufungsgerichts zur Entscheidung über die geltend gemachten Rückbaukosten setzt sich die außerordentliche Revision ebenfalls nicht näher auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen nur die schon in der Berufung vorgetragenen Einwände zum geschuldeten Zustand bei Rückgabe des Objekts. Die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, es habe eine Abänderung des Vertrags über den ursprünglich vorhandenen Zustand gegeben, hat das Berufungsgericht zutreffend als unzulässige Neuerung qualifiziert. Dass sich das Bestandobjekt im ersten Obergeschoß tatsächlich nicht in dem Zustand befindet, in dem es bei Anmietung vorhanden war, und dass sie nach dem Mietvertrag zur Wiederherstellung des Vorzustands verpflichtet sind, wird von den Beklagten nicht bestritten.

[11]4. Die Entscheidung über das von der Klägerin geltend gemachte Benützungsentgelt hat das Erstgericht der Endentscheidung vorbehalten, weshalb dazu noch keine Entscheidung vorliegt.

[12]5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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