OLG Linz 12Rs60/26v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00060.26V.0722.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am , CH-, **straße *, (nunmehr) vertreten durch die Verfahrensherlferin Dr. Nina Letocha-Ortner, Rechtsanwältin in Salzburg, diese vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 2025, Cgs-73, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25. August 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß und dem in der Tagsatzung am 19. November 2025 erhobenen Eventualbegehren auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld ab 1. September 2023. Die Klägerin sei zwischen Oktober 2021 und Februar 2023 mehrmals an COVID-19 erkrankt und leide an einem Long-COVID-Syndrom. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei sie (zumindest vorübergehend) berufsunfähig. Sie genieße einen Berufsschutz als Pflegeassistentin.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass ein Berufsschutz nicht vorliege und die Klägerin noch in der Lage sei, eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Der Entscheidung liegt folgender, für das Berufungsverfahren wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 85 Monate als Pflegeassistentin bzw Pflegehelferin beschäftigt.
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sind der Klägerin Trage- und Hebebelastungen von jeweils 5 kg bis 10 % der Arbeitszeit zumutbar. Die Arbeiten können vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden. Arbeiten im Gehen oder im Stehen sind für 20 bis 30 Minuten möglich. Arbeiten, die ein vermehrtes oder permanentes Stehen bzw Gehen erfordern, können nicht durchgeführt werden.
Die Klägerin kann nur mehr Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck verrichten. Arbeiten unter Menschenansammlungen sind nicht zumutbar.
Die tägliche Arbeitszeit ist mit 4 Stunden begrenzt, die wöchentliche mit 20 Stunden. Nach einer Stunde Arbeitszeit muss die Möglichkeit bestehen, eine 10 bis 15-minütige Pause einzulegen. Während dieser Pausen sind Kontroll- und Überwachungstätigkeiten nicht möglich. Die Pausenzeiten können nach einer vierstündigen Arbeitszeit hereingearbeitet werden.
Die Klägerin kann öffentliche Verkehrsmittel benützen. Der Anmarschweg von 500 m kann in einer Zeit von 25 Minuten zurückgelegt werden. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenauspendeln sind zumutbar.
Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind jährliche Krankenstände im Ausmaß von 5 Wochen pro Jahr zu erwarten. Regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht nötig.
Die Klägerin ist noch in der Lage, als Bürogehilfin bzw Mitarbeiterin in einer Poststelle oder als einfache Angestellte, die Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigt, zu arbeiten.
Bundesweit gibt es mehr als 100 derartige Arbeitsplätze, die mit einer dem Leistungskalkül entsprechenden Pausengestaltung vereinbar sind. Hierfür ist kein besonderes Entgegenkommen der Arbeitgeberin erforderlich.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass gemäß § 273 Abs 2 ASVG eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen sei, da die Klägerin innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Versicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder eine qualifizierte Tätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe. Die Klägerin könne noch einfache Bürotätigkeiten ausüben und es bestehe ein ausreichend großer bundesweiter Arbeitsmarkt. Eine Invalidität gemäß § 255 Abs 3a ASVG liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin vor dem Stichtag nicht 12 Monate arbeitslos gewesen und noch in der Lage sei, Tätigkeiten, welche das geringste Anforderungsprofil überstiegen, auszuüben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt.
1Die Berufung rügt einen Verstoß gegen die Anleitungs- und Belehrungspflichten nach §§ 432, 435 ZPO. Das Erstgericht habe die Klägerin nicht über die Möglichkeit der Erörterung des rheumatologischen Sachverständigengutachtens belehrt. Hätte das Gericht eine Gutachtenserörterung veranlasst, so hätte dies zum Ergebnis geführt, dass von jährlichen Krankenständen im Ausmaß von zumindest 7 Wochen auszugehen sei.
1. 1Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten, so sind gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO) anzuwenden; hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten.
1. 2§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG normiert eine gegenüber dem allgemeinen Zivilverfahren erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht unvertretener Parteien (vgl Neumayr in ZellKomm4 § 39 ASGG Rz 4). Das Gericht hat rechtsunkundigen Parteien die nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Belehrung umfasst sämtliche in Betracht kommende rechtsbegründende oder rechtsaufhebende Bestimmungen. Die Anleitungspflicht darf zwar nicht überspannt werden, dennoch wird sie von der Rechtsprechung sehr weit gesehen. Wenn sich aus dem Verfahrensverlauf zumindest Anhaltspunkte für bestimmte Ansprüche ergeben, dann erstreckt sich die Anleitungspflicht auf damit verbundene typische Prozesshandlungen (wie zB Beweisanbote), wie sie in gleich gelagerten Fällen von qualifizierten Vertretern üblicherweise gesetzt werden (vgl Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 39 Rz 4 ff mwN; Neumayr in ZellKomm4 § 39 ASGG Rz 4 mwN).
1. 3Wenn auch die Klägerin im Verfahren immer wieder Rechtsanwälte bevollmächtigte, war sie in der Tagsatzung am 19. November 2025 (ON 65.3) unvertreten. Obwohl die Klägerin in der Verhandlung auf die angebliche Unvollständigkeit des rheumatologischen Sachverständigengutachtens hinwies (ON 65.3 S 4), belehrte sie das Erstgericht lediglich über die Beendigungsmöglichkeiten des Verfahrens (Urteil bzw Klagszurückziehung), ohne jedoch auf die Möglichkeit einer Gutachtenserörterung hinzuweisen.
1. 4Da das Erstgericht die erforderlichen Belehrungen bzw Anleitungen unterlassen hat, begründet dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, der zur Aufhebung des Urteils führt.
1. 5Mit ihrer Mängelrüge spricht die Klägerin jedoch auch eine Verletzung des § 75 Abs 2 ASGG an, wonach auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden ist, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind (Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 6 mwN). Führt man sich die Eingabe der Klägerin (ON 61) mit ihren zahlreichen handschriftlichen Anmerkungen zum rheumatologischen Sachverständigengutachten sowie ihren Hinweis in der Tagsatzung am 19. November 2025, wonach dieses Gutachten unvollständig sei, vor Augen, kann schwerlich von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden, sodass das Erstgericht bereits von Amts wegen zur Gutachtenserörterung verpflichtet gewesen wäre.
2. 1Da der Berufung bereits aufgrund eines Verfahrensmangels Folge zu geben war, braucht auf die weiteren geltend gemachten Berufungsgründe nicht mehr eingegangen zu werden. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht den rheumatologischen Sachverständigen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden haben. Mit dem Sachverständigen wird auch zu thematisieren sein, ob die Begutachtung durch Sachverständige aus anderen Fachgebieten notwendig erscheint.
2. 2Zudem wird das Erstgericht auch über das Eventualbegehren (ON 65.3 S 2) abzusprechen haben.
3Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.