OLG Linz 7Bs132/26z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00132.26Z.0729.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen A* B* und die B* C* GmbH wegen des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB über die Beschwerde des Angeklagten sowie des angeklagten Verbandes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juni 2026, Hv*-57, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Der bekämpfte Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er ergänzend zu lauten hat: „Das Mehrbegehren von EUR 3.034,00 wird abgewiesen.“
Begründung
Begründung:
Am 6. Juni 2024 bestellte die Staatsanwaltschaft Salzburg im gegen A* B*, D* B* und die B* C* GmbH zunächst wegen des Verdachts des Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen nach § 181b Abs 1 und 2 StGB geführten Ermittlungsverfahren (St*) Dipl.-Ing. E* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Naturschutz und Umwelt und beauftragte diesen mit der Gutachtenserstattung (ON 7).
Mit E-Mail vom 22. November 2024 teilte der Sachverständige in der Folge mit, dass die „Gebühren EUR 4.000,00 überschreiten und „die vs. Gebührenhöhe mindestens ca. EUR 7.900,00 betragen“ werde (ON 21). Die Staatsanwaltschaft nahm die Gebührenwarnung zustimmend zur Kenntnis (ON 22).
Nach Übermittlung seines schriftlichen Gutachtens am 22. Jänner 2025 (ON 26) legte der Sachverständige für seine Tätigkeit am 6. Februar 2025 Gebührennote in Höhe von insgesamt EUR 10.934,00 (ON 30).
In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 wandte der Revisor beim Landesgericht Salzburg dazu unter Hinweis auf die hg Entscheidung 7 Bs 169/23m ein, dass der Sachverständige nach § 25 Abs 1a GebAG Anspruch auf Gebühren in Höhe von EUR 7.900,00 inkl. habe (ON 1.26).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 7.900,00 (inkl. USt), weil über den zugesprochenen Betrag hinaus keine dem § 25 Abs 1a GebAG entsprechende Modifizierung der Kostenwarnung erfolgt sei (ON 57).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten und des angeklagten Verbandes, mit der die Bestimmung der Gebühren mit EUR 4.000,00 angestrebt wird, zumal die vorliegende Gebührenwarnung den tatsächlichen Kostenaufwand „nach oben offen“ ließe (ON 51).
Der Sachverständige machte von dem ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten Äußerungsrecht keinen Gebrauch.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
§ 25 Abs 1a GebAG normiert, dass ein Sachverständiger in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, wenn zu erwarten ist, dass die tatsächliche Gebühr EUR 4.000,00 übersteigt, das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren hinzuweisen hat. Unterlässt er diesen Hinweis, entfällt insoweit der Gebührenanspruch (vgl RIS-Justiz RS0126538).
Die Vorschrift über die Warnpflicht soll gewährleisten, dass Gericht bzw Parteien, im Ermittlungsverfahren auch die Auftrag erteilende Staatsanwaltschaft, wissen sollen, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Die eigene Kostenschätzung des Sachverständigen hat die Wirkung eines verbindlichen Kostenvoranschlags und stellt eine Obergrenze für die Bestimmung der Gebühr dar (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 25 GebAG Anm 6 und 10, E 85 ff mwN). Es bedarf daher nicht nur einer Warnung vor der Überschreitung der gesetzlichen Grenze von EUR 4.000,00, sondern auch einer Bezifferung der voraussichtlich anfallenden Gebühren, um den Verlust des Gebührenanspruchs im Ausmaß des Überschreitungsbetrags abzuwenden (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 25 E 142 ff mwN). Sollte sich die Einschätzung des Sachverständigen im Laufe der Gutachtenstätigkeit als zu gering erweisen, hat er neuerlich eine Warnung abzugeben (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 25 E 162 ff mwN).
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Sachverständige, der auf höhere Gebühren von „mindestens EUR 7.900,00“ hingewiesen hat, eine dem § 25 Abs 1a GebAG entsprechende Gebührenwarnung abgegeben. Die Formulierung „mindestens EUR 7.900,00“ ist zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem angeführten Betrag um eine Unterschwelle oder einen Mindestbetrag handelt, der nicht unterschritten wird. Dieser Betrag bildet aber vorliegend auch gleichzeitig die Obergrenze für die Bestimmung der Gebühren, zumal der Sachverständige nachfolgend seine Warnung nicht mehr modifiziert und höhere Kosten beziffert hat.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die erstinstanzliche Entscheidung in Form der Maßgabe zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.