OGH 12Os67/26h

12Os67/26hTribunale superiore5 ago 2026

Testo completo

OGH 12Os67/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00067.26H.0805.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Oktober 2025, GZ 4 Hv 59/25a181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die (verbleibende) Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 12 Os 18/25a) – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er vom 14. Februar 2014 bis zu seiner Entlassung am 10. Juni 2022 in V* und an anderen Orten in seiner Funktion als Leiter der Medizintechnik des S* (US 4) teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit seinem Stellvertreter (US 4), dem abgesondert verfolgten DI (FH) * B*, MBA, MSc, teils als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB, in Bezug auf die Begehung von schweren Diebstählen nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB [US 11 und 17]) Gewahrsamsträgern der O* GmbH (im Folgenden O*) fremde bewegliche Sachen in einem (überwiegend je 5.000 Euro [US 11 und 17] und) insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

  1. gebrauchte medizinische Geräte und Ersatzteile sowie medizintechnische Neugeräte und Ersatzteile im Wert von mindestens 218.535,14 Euro,

  2. Festplatten und Elektronikware im Wert von insgesamt 99.873,05 Euro,

  3. Waren, vorwiegend Festplatten, die von der K* (im Folgenden K*) geliefert wurden, im Wert von 80.272,86 Euro sowie

  4. Waren und medizinische Produkte (für die Ordination der * Br*) im Wert von 8.258,70 Euro.

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]Die Feststellung, wonach der Angeklagte in Bezug auf die zu Punkt 2 des Schuldspruchs angeführten Festplatten „in den Verkauf involviert“ war (US 11), ist der Beschwerdebehauptung zuwider keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Vielmehr argumentiert die Mängelrüge prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0119370) nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Das Erstgericht konstatierte nämlich, dass der Angeklagte und B*, (unter anderem) den Entschluss fassten, Neugeräte, etwa Festplatten, auf Namen und Rechnung der O* zu bestellen, von dieser bezahlen zu lassen, sich diese in der Folge zuzueignen und sie zu verkaufen. Der Verkauf erfolgte in arbeitsteiliger Vorgehensweise, wobei für die finanzielle Gebarung in erster Linie der Angeklagte zuständig war, der den Großteil der lukrierten Gelder auf das Sparbuch seiner Ehefrau überweisen ließ und zudem großteils auch die an die Käufer gerichteten Rechnungen schrieb. Betreffend die eigens zum späteren Diebstahl bestellten Festplatten wurde die Vorgehensweise ebenso zwischen dem Angeklagten und B*, abgesprochen, wobei der Angeklagte „einerseits bereits in die die spätere Tat vorbereitende Bestellung, andererseits in den Verkauf involviert war“ (US 6 f, 10 f).

[5]Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0118316 [T1]).

[6]Soweit die Rüge zu Punkt 2 des Schuldspruchs die Konstatierung, wonach die aus den Festplattenverkäufen lukrierten Erlöse in Höhe von insgesamt 99.873,05 Euro am Konto des B*, eingingen und sodann dem Angeklagten sein Hälfteanteil bar übergeben wurde (US 11), bekämpft, indem sie die unterbliebene Erörterung einer „Umsatzliste“ (ON 79.2 iVm ON 180 S 19) kritisiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an und verfehlt daher den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0106268). Mit dem weiteren Vorbringen verliert sich die Rüge mit eigenständiger Bewertung des angesprochenen Verfahrensergebnisses in einem Angriff auf die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7]Ebenso wenig ließ das Erstgericht bei der konstatierten Täterschaft des Angeklagten zu den Punkten 1 und 2 des Schuldspruchs „sich widerstreitende Beweisergebnisse“ unerörtert. Vielmehr releviert diese Beschwerdebehauptung lediglich isoliert hervorgehobene Passagen der Aussage des B*, und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten betreffend seine Mitwirkung bei Festplattenbestellungen als übergangen, lässt dabei aber die Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Erwägungen (US 12 ff) außer Acht (siehe jedoch erneut RISJustiz RS0119370).

[8]Entgegen der eine fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) monierenden Mängelrüge erschloss das Schöffengericht die Feststellung, wonach der Angeklagte und B*, die im Tatzeitraum weggenommenen Sachen „jeweils zeitnah zu bzw unmittelbar nach den Wegnahme- und Zueignungshandlungen“ verkauften (US 9), aus den umfangreichen polizeilichen Ermittlungsergebnissen, die sich auch auf die intensive Recherche und Aufbereitung der Schadenssumme durch die O* stützten, sowie aus der geständigen, für schlüssig und glaubhaft erachteten, den Angeklagten belastenden Verantwortung des abgesondert verfolgten B*. Weiters zogen die Tatrichter ins Kalkül, dass der Angeklagte angab, dass sie jene „Altgeräte“ aus dem Lager ausgesucht hätten, „die von den Käufern benötigt wurden bzw für die es Anfragen gab“. Überdies zeuge die „organisierte und professionelle Vorgangsweise von sehr gezielten und geplanten Taten“ und einem Tatplan, der auch auf ein erhebliches Zusatzeinkommen gerichtet gewesen sei, um eine „fortlaufende Einnahmequelle“ zur Aufbesserung der „wirtschaftliche[n] Situation“ zu erlangen (US 12 ff unter Verweis auf ON 26.1, 27 und 69 S 14 f). Die auf diese Weise vorgenommene Schlussfolgerung von der zeitlichen Nähe zwischen der jeweiligen Wegnahme- und Zueignungshandlung und dem Verkauf der Sachen entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116732, RS0118317). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RISJustiz RS0118317 [T9]).

[9]Der weitere Einwand, die Konstatierung zu einem vor dem 14. Februar 2014 gefassten gemeinsamen Tatplan (US 6) sei offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), spricht keine entscheidende Tatsache an (siehe aber erneut RISJustiz RS0106268).

[10]Auch die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) aus dem objektiven Tatgeschehen (sowie der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten [US 16]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671, RS0116882).

[11]Soweit die Rüge eine bloß „pauschale Feststellung zum subjektiven Vorsatz“ kritisiert, weil „eine Differenzierung zur jeweiligen Beteiligungsform des Angeklagten und dessen subjektiven Vorsatz“ fehle (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 9 lit a), stellt sie zufolge Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RISJustiz RS0117604, RS0089433) keinen Bezug zum Ausspruch über eine entscheidende Tatsache her (dazu RISJustiz RS0117264 sowie abermals RS0106268).

[12]Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers in objektiver und subjektiver Hinsicht sowie zur Schadenshöhe (US 5 ff) releviert und zu deren Untermauerung – unter Außerachtlassung der Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 12 ff; siehe aber RISJustiz RS0117446 [insb T1, T3 und T5]) – einzelne Passagen der Aussagen der Zeugen * Ku*, * H*, * D* und * M* sowie des abgesondert verfolgten B* (dies auch unter Hinweis auf dessen – im Übrigen vom Schöffengericht ohnehin gewürdigt [US 12] – wechselhaftes Aussageverhalten) isoliert hervorhebt undauf die weitgehend leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verweist, diese Verfahrensergebnisse eigenständig bewertet und daraus sowie aus der Entwicklung bloßer Hypothesen für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich mit diesem Vorbringen erneut nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[13]Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RISJustiz RS0102162).

[14]Nach den Feststellungen des Erstgerichts erfolgte die Wegnahme (dazu Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 78) der zu den Punkten 1 bis 4 des Schuldspruchs angeführten Sachen, deren Wert überwiegend jeweils 5.000 Euro überstieg (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB – gemäß § 57 Abs 3 dritter Fall StGB fünfjährige Verjährungsfrist), und die teils einen unter dieser Qualifikationsgrenze liegenden Wert hatten (§ 127 StGB – gemäß § 57 Abs 3 fünfter Fall StGB einjährige Verjährungsfrist), in einer Vielzahl von Angriffen in der Zeit vom 14. Februar 2014 bis zum 10. Juni 2022, wobei der (zu Punkt 1 des Schuldspruchs jeweils festgestellte) Zeitpunkt des Verkaufs je „zeitnah zu bzw unmittelbar nach den Wegnahme- und Zueignungshandlungen“ erfolgte und über den gesamten Tatzeitraum kein ein Jahr übersteigender zeitlicher Abstand bestand (insb US 6, 9 f iVm ON 75, US 11, 17).

[15]Indem die Verjährung einwendende Rechtsrüge (Z 9 lit b) das Fehlen von Feststellungen „zu den konkreten Tatzeitpunkten“ moniert, weil „selbst wenn der Verkauf 'zeitnah' erfolgt sei“, der Eintritt von Verjährung angesichts der „teilweise knapp an der 1Jahresgrenze liegenden Zeiträume zwischen den Verkäufen“ tatsächlich „nicht ausgeschlossen“ sei, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810; vgl im Übrigen zur Ablaufhemmung nach § 58 Abs 2 StGB eingehend Marek in WK2 StGB § 58 Rz 1 und 6 f).

[16]Die weitere Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) behauptet zu Punkt 4 des Schuldspruchs das Fehlen von Feststellungen in Ansehung eines durch den Angeklagten geleisteten Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB), orientiert sich dabei aber prozessordnungswidrig (erneut RISJustiz RS0099810) nicht an den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen betreffend eine vor Tatbegehung von B* mit dem Beschwerdeführer je mehrfach gehaltene Rücksprache, die von diesem je mehrfach erteilte Zustimmung zur Wegnahme und Wartung der Geräte, dies auch angesichts der Feststellungen zu einem gemeinsam gefassten und arbeitsteilig durchgeführten Tatplan (US 6 f und 8 f) und erklärt davon ausgehend nicht (siehe aber RISJustiz RS0116565), inwieweit dies nicht geeignet sein soll, insbesondere auch als psychischer Beitrag die Tatausführung zu erleichtern und abzusichern (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 87 ff; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB siehe im Übrigen die Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge).

[17]Die Subsumtionsrüge (Z 10) moniert in Bezug auf die Qualifikation nach § 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB das Fehlen von Feststellungen zu einer vom Angeklagten wiederkehrend beabsichtigten Einkommenserzielung von mehr als 400 Euro monatlich durch „in der Zukunft beabsichtigte und/oder geplante Betrugshandlungen“, argumentiert aber prozessordnungswidrig (erneut RISJustiz RS0099810) nicht auf der Basis der diesbezüglichen Konstatierungen (US 11 und 16).

[18]Das Gleiche gilt, soweit die Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf „sämtliche im Urteilsspruch enthaltenen Tathandlungen“ vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Feststellungen (US 11) übergeht. Solcherart verfehlt auch sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (abermals RISJustiz RS0099810 sowie zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen erneut RISJustiz RS0089433, RS0117604).

[19]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die von der Erklärung „volle Berufung“ zu erheben (ON 182), umfasste, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[20]Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[21]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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