Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 1815/74
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.1975
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974001815.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als sich die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch des Gemeinderates der Stadtgemeinde W, es werde die Entfernung der im zweiten Stock des Hauses W, eingebauten Klosettanlage aufgetragen, und gegen den durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde W bestätigten Ausspruch des Bürgermeisters dieser Gemeinde, es werde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, richtete, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.542,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.