Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 0689/78
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.1979
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X00
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Über die Beschwerdeführerin wird eine Mutwillensstrafe von S 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Als Vollstreckungsbehörde betreffend die Mutwillensstrafe wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.