Verwaltungsgerichtshof 0689/78

0689/78Corte amministrativa suprema19 feb 1979

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 0689/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Über die Beschwerdeführerin wird eine Mutwillensstrafe von S 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt. Als Vollstreckungsbehörde betreffend die Mutwillensstrafe wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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