Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 84/08/0078
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.1986
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1984080078.X00
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. bis 15. September 1938 ausgesprochenen Begünstigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.