Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 86/18/0241
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtich der Übertretung nach § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hinsichtlich der Übertretung nach § 14 Abs. 2 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.