Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 88/18/0061
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988180061.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Absatz 2 seines Spruches (Entscheidung über die Kosten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.