Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 89/08/0250
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.1990
Spruch
I. Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Liezen vom 21. April 1989, gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen;
II. Der vom Landesarbeitsamt Steiermark ausgefertigte Bescheid vom 27. Juli 1989, AZ IVc 7022 B-Dr.J/S, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.