Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/04/0238
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1991
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.