Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/12/0315
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.1994
Spruch
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Verhaltens von P zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.