Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/16/0089
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.1991
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund folgende Aufwendungen je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar die Erstbeschwerdeführerin S 3.035,-- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin je S 2.530,--.
Das die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffende Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.