Verwaltungsgerichtshof 91/06/0016

91/06/0016Corte amministrativa suprema17 mar 1994

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Beweismittel Urkunden Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Vervielfältigung von Ausfertigungen Beglaubigung der Kanzlei Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

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Verwaltungsgerichtshof 91/06/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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