Verwaltungsgerichtshof 91/19/0006

91/19/0006Corte amministrativa suprema26 apr 1991

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/19/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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