Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/19/0298
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.1991
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Zweitbeschwerdeführer die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt wurde, aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.