Verwaltungsgerichtshof 92/10/0041

92/10/0041Corte amministrativa suprema31 gen 1994

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die vom Tiroler Landesumweltanwalt eingebrachte Gegenschrift und das entsprechende Kostenbegehren werden zurückgewiesen.

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