Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/03/0005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1995
Spruch
- Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1991 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Hingegen wird der zweitangefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.