Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 93/06/0101
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.1995
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je
S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 1.141,25, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 3.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Fünft- bis Zwölftbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 570,63, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.607,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.