Verwaltungsgerichtshof 93/10/0239

93/10/0239Corte amministrativa suprema26 giu 1995

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 93/10/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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