Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/05/0172
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1995
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1994050172.X00
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien anteilig Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien anteilig Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.000,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Bundeshauptstadt Wien wird abgewiesen.