Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/07/0048
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Enteignung im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1988, Zl. IIIaI-3001/334, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.