Verwaltungsgerichtshof 94/07/0048

94/07/0048Corte amministrativa suprema29 giu 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 94/07/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Enteignung im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Mai 1988, Zl. IIIaI-3001/334, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zweitbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

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