Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/08/0099
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1995
Spruch
1. Der zu hg. Zl. 94/08/0099 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Der zu hg. Zl. 94/08/0100 angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 8. Jänner bis 14. Jänner 1993 keine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.240,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.