Verwaltungsgerichtshof 94/08/0193

94/08/0193Corte amministrativa suprema4 lug 1995

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 94/08/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1995

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 41.085,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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