Verwaltungsgerichtshof 94/11/0069

94/11/0069Corte amministrativa suprema22 set 1995

Regest

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

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Verwaltungsgerichtshof 94/11/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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