Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 94/12/0298
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.1996
Spruch
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, daß die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes kein Entscheidungshindernis darstellt und nicht die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, sondern von der belangten Behörde in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einzubeziehen ist.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.