Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/02/0427
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.1996
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich insoweit Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, wird abgelehnt. Ein Kostenzuspruch findet insoweit nicht statt.