Verwaltungsgerichtshof 95/06/0002

95/06/0002Corte amministrativa suprema22 giu 1995

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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