Verwaltungsgerichtshof 95/06/0053

95/06/0053Corte amministrativa suprema12 ott 1995

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/06/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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