Verwaltungsgerichtshof 95/07/0059

95/07/0059Corte amministrativa suprema21 set 1995

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, soweit mit ihm Spruchabschnitt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juni 1993, Zl. UR-060228/17-1993 Ha/Kl (Auftrag zur Entfernung von Abfall) aufrechterhalten wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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