Verwaltungsgerichtshof 95/07/0193

95/07/0193Corte amministrativa suprema25 apr 1996

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/07/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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