Verwaltungsgerichtshof 95/09/0071

95/09/0071Corte amministrativa suprema7 mag 1997

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/09/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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