Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/11/0365
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.1996
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR-03/93/1985, betrifft. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR-0301/2133/1978, betrifft, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.