Verwaltungsgerichtshof 95/12/0111

95/12/0111Corte amministrativa suprema19 nov 1997

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 95/12/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1997

Spruch

  1. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Dienstauftrag vom 9. August 1994 bezieht (Verlängerung der Dienstzuteilung), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

  1. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

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