Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/16/0071
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.1996
Spruch
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für NUR-Käse wird als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid betreffend die Bestimmung des Importausgleichssatzes für BAN-Käse und Trappistenkäse wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.