Verwaltungsgerichtshof 95/17/0012

95/17/0012Corte amministrativa suprema22 nov 1996

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

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Verwaltungsgerichtshof 95/17/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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