Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 95/21/1114
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.04.1996
Spruch
Die Beschwerde wird
1. sofern sie gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG gerichtet ist, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2. soweit sie sich gegen die Feststellung gemäß § 54 FrG richtet, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, zurückgewiesen.