Verwaltungsgerichtshof 96/03/0256

96/03/0256Corte amministrativa suprema27 nov 1996

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 96/03/0256

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines den Spruchpunkt 1) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 2. Februar 1996 bestätigenden Teiles wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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