Verwaltungsgerichtshof 96/08/0074

96/08/0074Corte amministrativa suprema18 nov 1997

Regest

Ermessen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 96/08/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1997

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Kosten von

S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag, gemäß Art. 177 EGV das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH näher bezeichnete Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

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