Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 96/09/0105
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.1998
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3., 4., 6. und 7. verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen - hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Umfang von Punkt 5. - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.