Verwaltungsgerichtshof 96/12/0150

96/12/0150Corte amministrativa suprema17 set 1997

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als mit ihm festgestellt worden ist, daß der Waisenversorgungsgenuß ruht.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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