Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 96/16/0261
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1997
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1996160261.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP 10 D Ic GGG in Höhe von S 270.000,-- für eine Kapitalerhöhung von S 60,000.000,-- betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.