Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 96/17/0467
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.1997
Spruch
Der gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ergangene angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen von je der Hälfte von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.