Verwaltungsgerichtshof 96/21/0041

96/21/0041Corte amministrativa suprema4 dic 1996

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Zurückweisung wegen entschiedener Sache

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Verwaltungsgerichtshof 96/21/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem den Antrag gemäß § 54 FrG zurückweisenden Spruchteil wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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