Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 97/03/0159
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.11.1997
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a
Z. 10a StVO 1960 zur Gänze und in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol und der Bund haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte Aufwendungen von insgesamt S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.